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   OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01   

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OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01 (https://dejure.org/2001,3011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 (https://dejure.org/2001,3011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2001 - 15 W 88/01 (https://dejure.org/2001,3011)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezügliche Einsetzung; Kinder; Erfahrungssatz; Schlusserbe; Testament

  • Judicialis

    BGB § 2271

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2271
    Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch den überlebenden Ehegatten bei Änderung der Vermögensverhältnisse oder Familienstreitigkeitenl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

  • AG Hattingen - 13 VI 117/00
  • AG Hattingen - 13 VI 17/00
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
  • LG Essen - 7 T 317/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 33
  • FamRZ 2002, 777
  • Rpfleger 2002, 150
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 21.03.1988 - BReg. 1 Z 75/87

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Auslegung der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Dies gilt auch für die Wechselbezüglichkeit (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 879, 880; Senat, ständig).

    In dem hier gegebenen sehr häufigen Fall, dass die Ehegatten einander und für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzen, ist nach § 2270 Abs. 2 BGB die Erbeinsetzung des Mannes zugunsten der Ehefrau wechselbezüglich sowohl mit der Erbeinsetzung der Frau zugunsten des Ehemannes als auch mit der Erbeinsetzung der Frau zugunsten der Kinder (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 879, 880).

  • BGH, 11.11.1997 - XI ZR 13/97

    Formularmäßige Pauschalierung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Kinder im Sinne einer Wechselbezüglichkeit miteinander verbunden sind (vgl. OLG Oldenburg MDR 1998, 231).
  • OLG Frankfurt, 02.07.1997 - 20 W 193/95

    Entziehung des Pflichtteils wegen Führens eines ehrlosen Lebenswandels; Widerrruf

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Auch die allgemeine Lebenserfahrung war zu berücksichtigen (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1572, 1573).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann nach anerkannter Rechtsprechung ein Vorbescheid ergehen, durch den das Nachlassgericht bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage die Erteilung eines Zeugnisses lediglich ankündigen kann, um die Publizitätswirkung eines möglicherweise unrichtigen Zeugnisses zu vermeiden; ein solcher Vorbescheid stellt sich als anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 FGG dar (vgl. BGHZ 20, 255).
  • OLG Zweibrücken, 28.10.1991 - 3 W 34/91

    Weitere Beschwerde gegen Vorbescheid zur Erteilung eines Erbscheins; Nachweis des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Ob dies anders ist, wenn zu Schlusserben die alleinigen Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten bestimmt sind, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 109[111]).
  • BayObLG, 07.09.1992 - 1Z BR 15/92

    Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Auch für die Ermittlung des mutmaßlichen (hypothetischen) Willens ist bei einem Ehegattentestament die Willensrichtung beider Ehegatten maßgebend (BayObLG FamRZ 1993, 366, 367; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Einf. vor § 2265 Rn.12).
  • OLG Schleswig, 27.01.2014 - 3 Wx 75/13

    Ehegattentestament: Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung

    In einer intakten Familie ist davon auszugehen, dass der eine Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge auf den eigenen Todesfall nur unter der Voraussetzung zugunsten des anderen Ehegatten übergeht, dass ihnen das gemeinschaftliche Vermögen mit dem Tod des Letztversterbenden zufallen wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 17. November 1998 - 5 U 120/98 -, FamRZ 1999, 1537 f., bei juris Rn. 23; vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff., bei juris Rn. 31).

    In der zitierten Entscheidung des OLG Hamm sollte der Letztversterbende "über das beiderseitige Vermögen" frei verfügen können (OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff.).

    Der Satz folgt ohne Zeilenumbruch oder Absatz unmittelbar auf die gegenseitige Erbeinsetzung, während die Schlusserbenregelung hiervon durch einen Zeilenumbruch und Einrückung der ersten Zeile als neuer Absatz abgetrennt ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 209, 210; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff., bei juris Rn. 33, dort steht die fragliche Regelung im selben Satz wie die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten).

  • OLG München, 01.12.2011 - 31 Wx 249/10

    Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen

    Eine solche Formulierung enthält regelmäßig lediglich die Ermächtigung des Überlebenden über die Erbschaft unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei zu verfügen (Staudinger/Kanzleiter a.a.O. § 2271 Rn 57; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2271 Rn 21; BayObLG FamRZ 1985, 209; OLG Hamm OLGR 2002, 179 ff; Urteil v. 29.3.2011 - 10 U 112/10; KG FamRZ 1998, 124).
  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 10 U 5/16

    Nachlassverteilung zwischen beschenkter und mit einem Vermächtnis bedachter

    Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein sollte, wenn es - wie hier angedeutet wird - nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu Familienstreitigkeiten kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777).
  • OLG Hamm, 29.03.2011 - 10 U 112/10

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Bei der Annahme eines solchen Erblasserwillens zur (freien oder begrenzten) Abänderbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch den Überlebenden ist allerdings nach der Rechtsprechung eher Zurückhaltung geboten; die häufige Bestimmung, dass der Überlebende frei und ungehindert verfügen dürfe, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte lediglich als klarstellender Hinweis auf die unbeschränkte Erbenstellung des Überlebenden und dessen (damit einhergehende) unbeschränkte Ermächtigung zu Verfügungen unter Lebenden zu verstehen (vgl. Palandt, a.a.O., § 2271 BGB, Rz. 21 mit weiteren Nachweisen; so auch z.B.: OLG Hamm, OLGR 2002, 179 ff).
  • OLG Hamm, 01.08.2006 - 15 W 447/05

    Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    1a Z 80/90">NJW-RR 1991, 1288; FamRZ 1994, 1422; Senat, FGPrax 2002, 33; MüKo-BGB/Musielak, 4. Aufl., § 2270 Rn. 6).

    Zwar enthalten testamentarische Bestimmungen wie solche, dass der Überlebende "frei und ungehindert verfügen" darf oder dass der Überlebende "in der Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt" oder "zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt" sein soll, im Regelfall nur eine Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden, nicht jedoch eine Befugnis, auch von Todes wegen anderweitig über das Vermögen zu verfügen (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 209; Senat, FGPrax 2002, 33; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2271 Rdnr. 22).

    Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Kinder im Sinne einer Wechselbezüglichkeit miteinander verbunden sind (vgl. Senat, FGPrax 2002, 33; OLG Oldenburg MDR 1998, 231).

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20

    Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit

    1 Z 71/84">BeckRS 2009, 29033; OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2001 - 15 W 88/01 -, juris, Rn. 33; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 Wx 75/13 -, NJW-RR 2014, S. 965 [966]; Braun, in: Burandt/Rojahn, 3. Auflage 2019, § 2271, Rn. 34; Litzenburger, in: BeckOK BGB, 54. Ed., Stand 1. Mai 2020, § 2271, Rn. 26).
  • OLG Nürnberg, 30.09.2009 - 14 U 2056/08

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei getrennten am selben Tag

    Eine solche Formulierung würde unter Umständen nur zum Ausdruck bringen, dass der Überlebende unbeschränkt Erbe sein und damit unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei über den Nachlass verfügen können soll (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 777 Tz. 33 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1985, 209, 210).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Zunächst wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - und unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 3 Wx 75/13; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013, Az. 2 Wx 198/13, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001, Az. 15 W 88/01, Kammergericht, Beschluss vom 09.09.1997, Az. 1 W 678/96, jeweils zitiert nach juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.08.1984, Az. Breg.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 3 Wx 46/11

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Das gilt auch dann, wenn das Testament in der Form eines sogenannten Berliner Testaments (§ 2269 Abs. 1 BGB) abgefasst ist OLG Hamm, FamRZ 2002, 777 ff.).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2022 - 3 W 130/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von

    Der Senat hat bei der Auslegung berücksichtigt, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten wird, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlebende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", "über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne" oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW-RR 2014, 965; BayObLG NJW-RR 2002, 1160; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 Wx 198/13 - BeckRS 2014, 7566; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 - BeckRS 2001, 12942 ; OLG Hamburg Beschluss vom 30.12.2019 - 2 W 56/19 - BeckRS 2019, 59484; Kammergericht, OLG-NL 1998, 10; anders zu der Formulierung: "Der Überlebende von ihnen ist berechtigt über seinen Nachlass frei zu verfügen": BayObLG …
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